Rz. 7

Die Pflegebedürftigkeit muss zurückzuführen sein auf Funktionseinbußen, die durch Gesundheitsschäden verursacht wurden, die ihrerseits durch einen Versicherungsfall nach § 7 (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verursacht wurden. Maßgeblich für die Prüfung dieses doppelten Ursachenzusammenhangs ist die Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. die Komm. zu § 8 Rz. 17 ff. m. w. N.). Wird die Pflegebedürftigkeit teilweise durch Folgen eines Versicherungsfalles und teilweise durch davon unabhängige Beschwerden verursacht, so sind die gesamten Funktionseinbußen bei den Pflegeleistungen zu berücksichtigen, wenn der Versicherungsfall rechtlich wesentliche Teilursache für die Hilflosigkeit ist.

 
Praxis-Beispiel

Der Versicherte leidet an einer Sehbehinderung infolge von Maculadegeneration. Dann kommt es zu einem versicherten Wegeunfall, bei dem er eine Augenverletzung davonträgt, die zur völligen Erblindung führt. Der Versicherungsfall ist rechtlich wesentliche Teilursache. Der Unfallversicherungsträger hat die Kosten der Pflege vollständig zu übernehmen.

 

Rz. 8

Lag bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles in der Unfallversicherung Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI vor, so ist zu prüfen, ob bei vorbestehender Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit ein bestimmter abgrenzbarer Verschlimmerungsanteil dem Versicherungsfall in der Unfallversicherung zuzurechnen ist (BSG, Urteil v. 10.10.2006, B 2 U 41/05 R). In diesem Fall ruht der Anspruch aus der Pflegeversicherung gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI, soweit der Versicherte Leistungen nach § 44 erhält (vgl. auch Römer, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 44 Rz. 26 m. w. N.).

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