Rz. 2

Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten sind in Abs. 1 Satz 1 geregelt. Abs. 1 Satz 2 beinhaltet hingegen die Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung. Abs. 1 Satz 1 verweist dann (teilweise Rechtsgrundverweisung) auf § 73 SGB IX, Abs. 1 Satz 2 auf Abs. 2 bis 5.

 

Rz. 3

Nicht genannt in Abs. 1 ist die Übernahmemöglichkeit von Reisekosten bei Leistungen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (soziale Rehabilitation). Diese können daher nicht (auch nicht analog) nach § 43 übernommen werden, sondern allenfalls nach § 39 Abs. 1 Nr. 2.

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