Rz. 1

Die Vorschrift trat nach Art. 36 Satz 1 des UVEG am 1.1.1997 in Kraft.

Mit Wirkung zum 1.1.1999 wurde Abs. 3 durch das Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendtherapeuten zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 16.2.1998 (BGBl. I S. 1311) geändert. Die Versicherungsfreiheit wurde auf Psychologische Psychotherapeuten sowie die Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeuten ausgeweitet (vgl. BT-Drs. 13/8035 und 13/9212).

Mit Wirkung zum 1.8.2001 ist die Norm aufgrund des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften/Lebenspartnerschaften v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) ergänzt worden. In Abs. 2 und 4 wurden jeweils die Lebenspartner den Ehegatten gleichgestellt.

Zuletzt geändert wurde die Vorschrift durch Art. 1 Nr. 2a und 2b des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) v. 21.12.2007 (BGBl. I S. 2984). Die Änderung trat zum 1.1.2008 in Kraft (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes). Die Änderung umfasst 2 Gesichtspunkte: In § 2 Abs. 2 Nr. 2 wurde ein 2. Satz angefügt, welcher durch eine gesetzliche Definition eine eindeutige gesetzliche Abgrenzung der gewerbsmäßigen Imkerei sicherstellen soll (BT-Drs. 16/6984 zu Art. 1 Nr. 2a S. 14; BT-Drs. 16/6520 zu Art. 1 Nr. 2 S. 27). In § 4 Abs. 5 wurde ein weiterer Tatbestand der Versicherungsfreiheit geschaffen. Als Ausnahme von § 2 Abs. 2 sog. Wie-Beschäftigte wurde § 4 Abs. 5 angefügt. Dem Prinzip der genossenschaftlich organisierten Selbsthilfe der Unternehmer soll Rechnung getragen werden, zugleich sollen Versicherungslasten vermieden werden, indem unentgeltlich tätige Familienangehörige der landwirtschaftlichen Unternehmer, ihrer Ehegatten oder Lebenspartner nach § 2 Abs. 4, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug von Altersrente (sog. Altenteiler) als versicherungsfrei angesehen werden (BT-Drs. 16/6984 zu Art. 1 Nr. 2b S. 14 f.). Mit dieser Regelung wird eine Typisierung von in landwirtschaftlichen (Familien-)Betrieben häufig vorkommenden Fallgestaltungen vorgenommen, in denen Leistungen aus Gefälligkeit und Hilfsbereitschaft im Vordergrund stehen, die einen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 entfallen lassen.

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