Rz. 33

Als Haupttypen der Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation werden Berufsbildungswerke und Berufsförderungswerke genannt. Allerdings kommen auch sonstige vergleichbare Einrichtungen in Betracht (vgl. BT-Drs. 14/5074 S. 108). Dabei kann es sich z. B. um Berufstrainingszentren, Einrichtungen für psychisch Kranke und Behinderte oder Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation handeln. Durch Art. 1 Nr. 4a des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde der bisherige Wortlaut zum Abs. 1, während die Vorschrift um einem Abs. 2 erweitert wurde, durch den die Verknüpfung von betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung verbessert werden soll. Berufsbildungswerke führen die Erstausbildung jugendlicher Behinderter durch. In Berufsförderungswerken werden erwachsene Behinderte umgeschult, die vorher bereits berufstätig waren (vgl. im Übrigen die Komm. zu § 51 SGB IX Rz. 3 bis 7).

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