Rz. 21

§ 49 Abs. 6 SGB IX beinhaltet einen umfangreichen – nicht abschließenden ("insbesondere") – Katalog an derartigen Hilfen, die erforderlich sein müssen, die in Abs. 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Dazu zählen bei Bedarf auch Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme benötigter Leistungen (Abs. 6 Nr. 7) sowie die Beteiligung von Integrationsfachdiensten (Abs. 6 Nr. 8). Sozialpädagogische Hilfen sowie psychosoziale Betreuung werden erbracht, soweit diese Leistungen im Einzelfall zum Erreichen und zur Sicherung des Rehabilitationserfolgs erforderlich sind (vgl. dazu die Komm. zu § 49 SGB IX Rz. 25).

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