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Häusliche Krankenpflege wird nur gewährt, wenn Versicherte infolge des durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschadens in ambulanter ärztlicher Behandlung stehen. Beim Versicherten muss ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand vorliegen, der ärztlicher Behandlung bedarf. Die häusliche Krankenpflege bedarf einer ärztlichen Verordnung. Nach § 19 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger darf jeder behandelnde Arzt häusliche Krankenpflege verordnen.
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