Rz. 64

Die Versicherung kraft Satzung nach § 3 i. V. m. den Satzungsbestimmungen der Unfallversicherungsträger ist subsidiär, § 135 Abs. 7. Sie greift als Auffangtatbestand nur ein, wenn nicht bereits die vorrangige Versicherungspflicht aufgrund Gesetzes nach § 2 besteht. Deshalb hat die Pflichtversicherung kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 Vorrang, obwohl die Unternehmereigenschaft vorliegt. Ebenso ist der Ehegatte eines Unternehmers nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 versicherungspflichtig, wenn er über seine familienrechtlich geschuldete Mitarbeit hinaus im Betrieb des Ehegatten mitarbeitet. Bei den betriebsfremden Personen ist insbesondere der Vorrang des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 8a (Betriebskindergarten), 12 und 13 zu beachten. Bei den ehrenamtlich Tätigen enthalten die § 2 Abs. 1 Nr. 5d und e, Nr. 9 und Nr. 10a und b gesetzliche Pflichtversicherungstatbestände. Bei den Ortskräften kann eine Abgrenzung zu § 2 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 vorzunehmen sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge