Rz. 3

Abs. 1 erlaubt der SVLFG in erforderlichem Umfang die genannten Daten zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgabe zur Gewährung einer Beihilfe im Rahmen einer außergewöhnlichen Maßnahme zur Marktstützung i. S. d. §§ 9b, 9c und 9d MOG zu verarbeiten. Aufgrund der Vielzahl der Beihilfeberechtigten ist es erforderlich, Daten der SVLFG in ihrer Funktion als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 2) zu verwenden und einen Abgleich mit den dort vorhandenen Daten vorzunehmen. Für die Bescheidung und Auszahlung der Beihilfe werden die Namen, Anschriften und Bankverbindungen der landwirtschaftlichen Unternehmer benötigt. Zur Feststellung der beihilfeberechtigten Unternehmen ist es zudem erforderlich, auf die Berechnungsgrundlagen nach § 182 zuzugreifen und mit Daten der Kontrollstatistik der Länder abzugleichen (BT Drs. 20/2392 S. 13).

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