Rz. 21

Das Sechste Kapitel beinhaltet die Aufbringung der Mittel, §§ 150 bis 187a. Diese Daten sind für das Verhältnis zu den Beschäftigungsunternehmen von wesentlicher Bedeutung und berühren regelmäßig höchstens indirekt die Interessen der Versicherten.

 

Rz. 22

Demnach ergeben sich auch bei grundsätzlicher Zulässigkeit der Datenerhebung für diese Zwecke Begrenzungen aus dem Prinzip der Erforderlichkeit, insbesondere der Verhältnismäßigkeit/Angemessenheit. So hat das LSG Baden-Württemberg entschieden, dass im Verfahren wegen eines Beitragszuschlags nach § 15 Abs. 1 ein Eingehen in der Sache dem Unfallversicherungsträger regelmäßig verwehrt ist, da dem Sozialdatenschutz unterliegende Tatsachen über den Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber nicht offenbart werden können (§ 35 SGB I, § 67 SGB X i. V. m. §§ 199 ff. SGB VII); dies soll auch dann gelten, wenn der Unfallversicherungsträger unfallbedingte und unfallfremde Gesundheitsstörungen in einem Bescheid gegenüber dem Versicherten festgestellt hat (Urteil v. 30.6.2008, L 1 U 3732/07).

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