Rz. 6

Abs. 3 regelt die Verteilung der gemeinsamen Last auf die Unternehmer. Die Vertreterversammlung der Lasten übernehmenden Berufsgenossenschaft entscheidet, wie die übernommene Last auf die einzelnen Unternehmer umgelegt wird. Soweit die Vertreterversammlung hiervon keinen Gebrauch macht, wird die übernommene Last im Rahmen der üblichen Verteilung auf die Beitragspflichtigen verteilt. Dies geschieht im Wege der nachträglichen Bedarfsdeckung (§152) auf Basis der Beitragsberechnungsgrundlagen gemäß §§ 153 ff.

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