Rz. 2

Zweck der Vorschrift ist es, überproportionaler Entschädigungslasten, die aufgrund negativer Entwicklungen hinsichtlich Mitgliedschaft und Beitrag bei einer Berufsgenossenschaft zu finanziellen Engpässen geführt haben, solidarisch auf alle Berufsgenossenschaften zu verteilen.

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