Rz. 15
Die Pflicht zur fortlaufenden Aufzeichnung und Aufbewahrung der Nachweise nach Abs. 4 dient der Beitragsüberwachung gemäß § 166. Die Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren entspricht der Frist für die Aufbewahrung der Beitragsabrechnungen und der Beitragsnachweise im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. § 28f Abs. 1, § 28p Abs. 1 SGB IV). Verstöße gegen die Nachweispflichten nach § 165 Abs. 1, 2, und 4 können auf der Grundlage des § 209 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 2.500,00 EUR geahndet werden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen