Rz. 2

Der Unfallversicherungsträger ist nach der Vorschrift verpflichtet, eine Neuveranlagung durchzuführen, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen. Die Bestimmung gilt für eine Neuveranlagung sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Unternehmers. § 160 enthält keinen Vertrauensschutztatbestand. Die Neuveranlagung zu einer ungünstigeren Gefahrklasse enthält grundsätzlich einen anhörungspflichtigen Eingriff (vgl. § 24 SGB X). Die Anhörung kann schriftlich erfolgen.

Die Änderung bindender Veranlagungsbescheide kommt nach § 160 auch rückwirkend für abgelaufene Tarifzeiten in Betracht. Im Hinblick auf die Tarifzeit von 6 Kalenderjahren (vgl. § 157 Abs. 5) und die Verjährung von Beiträgen nach 4 Jahren (vgl. § 25 SGB IV) dürfte die Neuveranlagung für abgelaufene Tarifzeiten in der Praxis wohl nur geringe Bedeutung entfalten.

 

Rz. 3

Die Vorschrift stellt eine Spezialbestimmung gegenüber denen des SGB X zur Änderung bindender Verwaltungsakte dar (vgl. insoweit §§ 44ff. SGB X).

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