Rz. 2

Die Bestimmung konkretisiert mit Fristen die Überweisungsregelung des § 136 Abs. 1 Satz 4 und gibt in diesem Zusammenhang den Unfallversicherungsträgern das Recht, von den Fristen abzuweichen (Abs. 1). Zudem werden die Rechtsfolgen der Überweisung nach Abs. 1 geregelt (Abs. 2).

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