Rz. 16

Das Halten von Nutz- und Zuchttieren nach Abs. 1 Nr. 2 ist entweder ein Bestandteil des landwirtschaftlichen Unternehmens mit Bodenbewirtschaftung gemäß Abs. 1 Nr. 1 oder ein eigenständiges landwirtschaftliches Unternehmen nach Abs. 1 Nr. 2, wenn in diesem Zusammenhang keine Aufzucht von Bodengewächsen – etwa zur Fütterung der Tiere – erfolgt, sondern die Futtermittel fremd zugekauft werden.

 

Rz. 17

Bei den Nutztieren muss es sich um in der Landwirtschaft übliche Tiere wie etwa Schweine, Kühe, Hühner, Pferde, Zucht- oder Mastbullen, Gänse, Tauben handeln. Pelztiere oder Zierfische gehören ebenso wenig dazu wie Mäuse oder Ratten für Tierexperimente in Laboren. Allerdings kann es sich beim Halten solcher Tiere ggf. um ein Nebenunternehmen i. S. d. § 131 handeln (vgl. zum Begriff Nebenunternehmen die Komm. zu § 131).

Pferdehaltungen ohne Bodenbewirtschaftung, die nicht zu Zuchtzwecken betrieben werden, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Für diese Unternehmen (Rennställe etwa) ist die gewerbliche Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen zuständig.

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