Rz. 5

Die landwirtschaftliche Unfallversicherung baut ebenso wie die allgemeine Unfallversicherung auf dem Unternehmensbegriff auf. Besondere Bedeutung haben in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zwei Merkmale, die in der gewerblichen Unfallversicherung eher nur eine geringe Rolle spielen. Erstens kommt es auf eine Gewinnerzielungsabsicht des landwirtschaftlichen Unternehmers in versicherungsrechtlicher Hinsicht nicht an. Zweitens rücken die ausgeübten Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Unternehmers und dessen Ehepartners oder Lebensgefährten in den Mittelpunkt, da sie zum Kreis der versicherten Personen von Gesetzes wegen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 gehören.

 
Praxis-Beispiel
  • Ein pensionierter Beamter besitzt ein mit Obstbäumen bestandenes Grundstück. Er erntet regelmäßig die Obstbäume ab, schneidet sie im Herbst zurück und versieht sie mit Leimringen. Damit ist eine planmäßige Aufzucht von Bodengewächsen gegeben (vgl. Rz. 6), die das Baumgrundstück zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen machen (BSG, Urteil v. 31.1.1989, 2 RU 30/88). Der Pensionär ist landwirtschaftlicher Unternehmer, selbst wenn er dies alles nur zur eigenen Erbauung, sozusagen als Hobby tut.
  • Das Halten von 8 Altschafen auf einer Streuobstwiese von ca. 1,25 ha ist ein landwirtschaftliches Unternehmen. Es erfordert nach Sachverständigengutachten ca. 60 Stunden für die Betreuung der Schafe und ca. 12 Stunden für das Abernten von Obstbäumen, weshalb der Arbeitsaufwand nicht extrem gering ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 24.9.1991, L 5 U 90/88).
  • Das gelegentliche Mähen einer Wiese zur Abwehr von Beschwerden der Nachbarn wegen Unkrautsamenflugs begründet kein landwirtschaftliches Unternehmen (BSG, Beschluss v. 25.10.1989, 2 BU 99/89).
  • Dem gegenüber gehört das Mähen von Gras ohne weitere Verwendung des Heus zu den landwirtschaftlichen und damit dem Unfallversicherungsschutz unterliegenden Tätigkeiten (BSG, Urteil v. 18.1.2011, B 2 U 16/10 R).
  • Eine Untergrenze für geringfügige Tätigkeiten in der Landwirtschaft, die dem Unfallversicherungsschutz nicht unterliegen, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher nicht gezogen.

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