Rz. 14

Wie bei den Versicherungsfällen Arbeitsunfall und Berufskrankheit hat der Gesetzgeber den Wortlaut "infolge" gewählt. Er bringt damit zum Ausdruck, dass auch bei § 11 ein kausaler Zusammenhang zwischen den einzelnen Verrichtungen, Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben etc. und dem Unfall gefordert wird, man kann von der haftungsbegründenden Kausalität des Zweitunfalls oder von der haftungsausfüllenden Kausalität des Erstunfalls sprechen. Nur wenn die Verrichtungen zumindest eine rechtlich wesentliche Mitursache für den Zweitunfall bilden, besteht Versicherungsschutz nach § 11. Die zu § 555 RVO ergangene Rechtsprechung behält ihre Bedeutung (BSG, Urteil v. 22.1.1976, 2 RU 109/74, SozR 2200 § 555 RVO Nr. 1 S. 2 L; BSG, Urteil v. 24.6.1981, 2 RU 87/80, BSGE 52 S. 58, 59).

 

Rz. 15

Der Ursachenzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und den Verrichtungen wird ebenso bestimmt wie derjenige zwischen einem Arbeitsunfall und der versicherten Tätigkeit (vgl. Komm zu § 8). An die Stelle der Dienlichkeit für das Unternehmen, die durch die Finalität der Handlung bestimmt ist, tritt die Nützlichkeit für die Wiederherstellung. Deshalb ist z. B. für die Ursächlichkeit der Heilbehandlung die subjektive Auffassung des Verletzten entscheidend (BSG, Urteil v. 24.6.1981, 2 RU 87/80, BSGE 52 S. 58, 60 = SozR 2200 § 555 Nr. 5). Es genügt sonach, dass der Verletzte, der einen Arbeitsunfall erlitten hat, von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte, die Heilbehandlung, zu deren Durchführung er sich begeben hat, sei geeignet, der Beseitigung oder Besserung von durch den Arbeitsunfall verursachten Gesundheitsstörungen zu dienen. Unerheblich ist die spätere ärztliche Feststellung, eine Behandlung sei nicht erforderlich gewesen oder die Beschwerden beruhten auf unfallunabhängigen Gesundheitsstörungen (BSG, Urteil v. 24.6.1981, 2 RU 87/80, BSGE 52 S. 58, 60).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Unfallversicherung, nicht der Versicherte, das Risiko einer Fehleinschätzung der Gebotenheit trägt, wenn objektive, versicherungsfallbezogene Gegebenheiten seinen Entschluss als vernünftig und vertretbar erscheinen lassen (BSG, Urteil v. 29.1.1986, 9b RU 18/85, BSGE 59 S. 291, 294; BSG, Urteil v. 26.4.1990, 2 RU 48/89, SozR 32200 § 539 Nr. 2 S. 8).

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