Rz. 9

Das Teilnahmerecht für Hinterbliebene setzt zum einen eine mögliche Betroffenheit im Sinne eines möglichen eigenen Anspruchs und ein entsprechendes Verlangen voraus. Von Amts wegen muss der Versicherungsträger die Hinterbliebenen nicht beteiligen. Dennoch müssen sie in gleicher Weise wie Versicherte rechtzeitig informiert werden, damit sie von ihrem Recht überhaupt Gebrauch machen können (Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 103 Rz. 8; gegen eine generelle Benachrichtigungspflicht für Hinterbliebene: Kunze, in: LPK-SGB VII, § 103 Rz. 4; Schmitt, SGB VII, § 103 Rz. 7; Lauterbach/Fröde, SGB VII, § 103 Rz. 16). Dies gilt, soweit die Hinterbliebenen bekannt sind. Weitergehende Ermittlungen hierzu sind jedoch nicht erforderlich (Hauck/Freund, SGB VII, § 103 Rz. 6).

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