Rz. 16

Versicherungsschutz nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 besteht unter 3 Voraussetzungen:

  • Es besteht eine hafeneigentümliche Gefahr oder dem Liegeplatz des Fahrzeugs eigentümliche Gefahr,
  • welche durch die Tätigkeit an Bord bedingt ist und
  • örtlich auf den Hafen oder den Liegeplatz begrenzt ist.
 

Rz. 17

Hafeneigentümliche Gefahren ergeben sich aus der typischen Häufung von Gefahrenmomenten, wie sie in Häfen aufgrund der Lade- und Löschvorgänge, der Verkehrsanbindung durch Gleisanlagen, des Schiffsverkehrs, der Kai-, Lade- und Löschanlagen, der Verbindungsplanken, Warenstapel etc. geschaffen werden.

Nicht entscheidend ist, ob die Gefahr nur in Häfen oder auch außerhalb eines Hafens auftreten kann, solange es sich nicht um allgemeine, an allen Orten mögliche Umstände wie Nässe, Eis, ausgelaufenes Öl aus einem Lagertank (vgl. Rapp, in: LPK-SGB VII, § 10 Rz. 8) oder einen Raubüberfall (BSG, Urteil v. 9.3.1978, 2 RU 85/77, Reg.-Nr. 7214) handelt.

 

Rz. 18

Sachlich ist die Zuordnung zur versicherten Tätigkeit jedoch dadurch beschränkt, dass der Aufenthalt im Hafen durch den Arbeitsplatz an Bord eines Schiffes bedingt ist, nicht ausschließlich privaten Zwecken dient.

 
Praxis-Beispiel

Private Aufenthalte: Besichtigungsfahrt durch die Hafenstadt im Hamburger Hafen oder Besuchsaufenthalt auf einem anderen Schiff (LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 13.8.1954, L 2 U 291a/54, Breithaupt 1955 S. 833).

 

Rz. 19

Örtlich ist der Schutz der Nr. 2 auf die Gefahren des Hafens im betrieblichen Sinne eingegrenzt. Nicht dazugehören die Wohngebiete, Gaststätten und Vergnügungslokale im sog. Hafenviertel (Krasney, in: Brackmann, SGB VII, § 10 Rz. 4).

 

Rz. 20

Liegeplatz ist jedes Ankern oder Vertäuen des Schiffes auch außerhalb eines Hafens. Besonders in der Binnenschifffahrt sind Liegeplätze von Bedeutung, da Binnenschiffe oftmals ohne Hafen an den Ufern der Wasserstraßen befestigt werden (vgl. auch Leube, in: Kater/Leube, SGB VII, § 10 Rz. 12; Schmitt, SGB VII, § 10 Rz. 7).

Liegeplatzeigentümliche Gefahren können von Landstegen oder Schwenkbäumen zwischen Schiff und Ufer ausgehen, aber auch von dem Zustand der Uferböschung.

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