Rz. 14

Der einzige Anknüpfungspunkt für den Versicherungsschutz ist nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/5050, Begründung S. 63) der Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, § 2 Abs. 3 Satz 4. Aus diesem Grund stehen auch Spender, wenn sie nur nach § 2 Abs. 3 Satz 4 im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (vgl. § 2 Rz. 205; vgl. zum Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt: Leube, ZESAR 2009 S. 176; ebenso: Brandenburg, in: Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl., § 12a Rz. 12) unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie die versicherte Tätigkeit, die Organspende, deren Vor- oder Nachuntersuchung im Ausland erbringen.

 
Praxis-Beispiel
  • Der indische Staatsangehörige, der in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz hat, spendet in Indien für seinen Bruder eine Niere. Er unterfällt dem Schutz des § 12a.
  • Der deutsche Staatsangehörige, der in Italien Blut spendet, ist nach § 12a versichert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge