Der Anspruch auf das Jubiläumsgeld entsteht nach § 23 Abs. 2 TVöD "bei Vollendung" einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren bzw. 40 Jahren. Der Zeitraum der Beschäftigungszeit berechnet sich nach § 187 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB. Der Tag des Beginns des Arbeitsverhältnisses zählt somit bei der Fristenberechnung mit. Die Jahresfrist für die Beschäftigungszeit endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

 
Praxis-Beispiel

Fristenberechnung

Das Arbeitsverhältnis begann am 1.3.1997. Mit Ablauf des 28.2.2014, d. h. am 28.2.2022, 24:00 Uhr, hat der Beschäftigte eine 25-jährige Beschäftigungszeit vollendet.

Die Beschäftigungszeit muss naturgemäß in einem bestehenden Arbeitsverhältnis vollendet werden. Nach der Rechtsprechung des BAG setzt die tarifliche Bestimmung jedoch nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht.[1] Anspruch auf das Jubiläumsgeld besteht somit auch, wenn das Arbeitsverhältnis zeitgleich mit der Vollendung der Beschäftigungszeit endet.

 
Praxis-Beispiel

Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Arbeitsjubiläums

Ein Arbeitnehmer steht seit 1.3.1982 bis zum 28.2.2022 im Arbeitsverhältnis. Ab 1.3.2022 bezieht er die gesetzliche Altersrente. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 28.2.2022. Zu demselben Zeitpunkt vollendet der Arbeitnehmer die Beschäftigungszeit von 40 Jahren. Es besteht Anspruch auf das Jubiläumsgeld für das 40-jährige Arbeitsjubiläum.

Mit "Vollendung" der maßgeblichen Beschäftigungszeit entsteht der Anspruch auf das Jubiläumsgeld. Das Jubiläumsgeld wird nicht bereits am letzten Tag der 25- bzw. 40-Jahres-Frist fällig. Vielmehr muss dieser Tag erst beendet sein. Das Jubiläumsgeld ist also am folgenden Tag fällig (sog. "Jubiläumstag") – in oben stehendem Beispiel somit am 1.3.2022. Nach dem oben zitierten Urteil des BAG vom 9.4.2014 hat der Beschäftigte auch dann Anspruch auf das Jubiläumsgeld, wenn am Tag der Fälligkeit das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht. Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 TVöD ist für das Entstehen des Anspruchs nur erforderlich, dass "bei" Vollendung der Beschäftigungszeit ein Arbeitsverhältnis besteht.

Auch Sinn und Zweck der Regelung spricht für diese Auslegung. Die Regelung bezweckt ausschließlich eine bestimmte Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers zu honorieren. Mit dem Jubiläumsgeld wird die besondere Betriebstreue belohnt, die darin besteht, dass der Beschäftigte die Freizügigkeit und die Chancen des Arbeitsmarkts nicht in Anspruch nimmt, sondern das Arbeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber während einer besonders langen Zeitspanne aufrechterhält. Folgerichtig ist es, nur auf die in der Vergangenheit erbrachte Betriebstreue abzustellen, und nicht auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in der Zukunft – und sei es auch nur für kurze Zeit.

[1] BAG, Urteil v. 9.4.2014, 10 AZR 635/13 zu der hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen mit § 23 Abs. 2 TVöD identischen Bestimmung in § 23 Abs. 2 TVöD (VKA) in der Fassung der Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts (KODA).

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