Rz. 1

§ 98 ist mit Wirkung zum 1.7.1983 in Kraft getreten. Die Sätze 4 und 5 des Abs. 1 wurden mit dem Gesundheits-Reformgesetz (GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 24.12.1988 angefügt. Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 wurden mit Wirkung zum 1.1.1989 geändert. Die letztgenannten Bestimmungen wurden erneut durch Gesetz v. 6.10.1989 (BGBl. I S. 1822) ab dem 1.1.1990 geändert. Abs. 1a wurde mit Wirkung zum 1.7.1995 durch das Dritte SGB-ÄndG v. 30.6.1995 (BGBl. I S. 890) neu eingeführt. Abs. 1 Satz 2 und 3 wurde durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) mit Wirkung zum 1.1.2001 geändert. Abs. 6, Abs. 1a und Abs. 2 wurden neu gefasst und Abs. 5 wurde geändert, damit die Vorschrift dem bußgeldrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz entspricht. Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) ist § 98 neu bekanntgemacht worden. Abs. 4 ist zum 28.11.2003 mit der Achten ZuständigkeitsanpassungsVO v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) und erneut mit der Neunten ZuständigkeitsanpassungsVO v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 redaktionell angepasst worden.

Eine Vorgängervorschrift zu § 98 gibt es nicht. Vor seinem Inkraftreten bestanden in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung verschiedene Regelungen. Mit § 98 wurde erstmals eine einheitliche Norm hinsichtlich der Auskunftspflicht des Arbeitgebers geschaffen.

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