Rz. 7

Der Auftrag muss entsprechend den Regelungen im BGB unentgeltlich und fremdnützig ausgeführt werden (vgl. §§ 662 ff. BGB). Der Beauftragte hat lediglich einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. § 91 Abs. 2 spricht hier in diesem Zusammenhang von Kosten. Der umfassende Kostenbegriff nach § 30 Abs. 2 SGB IV umfasst auch die Erstattung der in § 91 Abs. 1 genannten Sozialleistungen. Kosten i. S. d. § 91 Abs. 2 sind hingegen alle bei der Ausführung des Auftrages erbrachten Aufwendungen des Beauftragten mit Ausnahme der Leistung.

 

Rz. 8

Fraglich ist, ob der Aufwand für die Erbringung der Leistung auch erstattungsfähig ist. Eine Antwort ist nur unter Heranziehung zivilrechtlicher Grundsätze zu finden. Nach § 670 BGB umfasst der Aufwendungsersatz nur dann eine Vergütung für die Tätigkeit des Beauftragten, wenn die Ausübung der Tätigkeit zu seinem Beruf und Gewerbe gehört. Da es sich hier bei den Beauftragten regelmäßig um öffentlich-rechtliche Körperschaften handelt, die zur Ausübung von ihnen gesetzlich zugewiesenen Verwaltungstätigkeiten verpflichtet sind, besteht ein Anspruch auf Ersatz von Personalaufwendungen. Weil sich die für die Ausübung des Auftrags aufgewendeten Personalkosten nur schwer abgrenzen lassen und ein Gebührensystem auch nur kompliziert gestaltet werden kann, wird in der Praxis mit Pauschalbeträgen gearbeitet, mit denen regelmäßig die aufgewendeten Verwaltungskosten ersetzt werden. Eine pauschale Ermittlung des Aufwendungsersatzes lässt § 91 Abs. 4 ausdrücklich zu.

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