Rz. 2

Regelungsgegenstand des § 91 ist die finanzielle Abwicklung von Auftragsverhältnissen. Dem Beauftragten steht nach § 91 Abs. 1 grundsätzlich ein Aufwendungs- und nach Abs. 2 grundsätzlich ein Kostenerstattungsanspruch zu. Auch hat der Beauftragte einen Anspruch auf Gewährung eines angemessenen Vorschusses (§ 91 Abs. 3). Von § 91 Abs. 1 bis 3 abweichende Vereinbarungen sind zwischen dem Auftraggeber und Beauftragten zulässig (§ 91 Abs. 4).

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