Rz. 10

Das Erfordernis des sachlichen Zusammenhangs zwischen den Aufgaben von Auftraggeber und Beauftragten (§ 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) ist weit zu fassen. Träger, Verbände oder Beauftragte, deren Aufgabenbereiche ohne jegliche Beziehung zueinander stehen, sollen hingegen keine Auftragsverhältnisse untereinander eingehen (BT-Drs. 9/95 S. 18). Selbstverständlich können aber Leistungsträger unterschiedlicher Sozialversicherungszweige Auftragsverhältnisse eingehen, wenn es Bereiche gibt, in denen sie vergleichbare Aufgaben ausüben, wie die Auszahlung von Entgeltersatzleistungen oder das Bereitstellen von Rehabilitationsleistungen.

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