2.2.1 Überblick

 

Rz. 16

Der Abs. 2 des § 87 hat nur eine geringe praktische Bedeutung. Es finden sich gesetzliche Forderungsübergänge etwa in § 50 Abs. 1 SGB I oder § 332 SGB III. Hauptsächlich werden sich Anwendungsfälle aufgrund des § 332 SGB III ergeben, wonach die Bundesagentur für Arbeit durch Anzeige laufende Ansprüche auf Geldleistungen auf sich überleiten kann, um Erstattungsansprüche nach § 50 befriedigt zu erhalten.

2.2.2 Leistung mit befreiender Wirkung gegenüber dem erwerbenden Leistungsträger

 

Rz. 17

§ 87 Abs. 2 erweitert den Anwendungsbereich des § 87 auch auf die Fälle des gesetzlichen Forderungsübergangs. Nach Verstreichen der 2-Monats-Frist kann die Leistung mit befreiender Wirkung nach § 87 Abs. 2 Satz 2 gegenüber dem anderen Träger ausbezahlt werden. Dies bedeutet, dass der andere – ursprünglich berechtigte – Träger seinen Zahlungsanspruch auch nicht mehr im Wege einer Verrechnung mit der ggf. weiterzuzahlenden laufenden Leistung geltend machen kann.

 

Rz. 18

Dieses Ergebnis wird rechtspolitisch kritisiert, da anders als im Fall einer Verrechnung der Versicherte nach Überleitung der Forderung nicht mehr Inhaber derselben ist. Der verpflichtete Träger zahlt dann wissentlich an einen dem Grunde nach nicht mehr Berechtigten. Eichenhofer (in: Wannagat, SGB X, Stand: März 2001, § 87 Rz. 17) schlägt hier eine teleologische Reduktion der Vorschrift vor, wonach der erwerbende Träger sofort einen schon bestimmbaren Teil des Forderungsübergangs mitteilt. Der verpflichtete Träger soll demnach aus Gründen des § 86 den erwerbenden Träger vor Fristablauf noch einmal zur Bezifferung seines Anspruchs auffordern. Bekommt er keine Antwort, soll der verpflichtete Träger nur denjenigen Teil an den Berechtigten auszahlen, der ihm höchstens kraft eigenen Rechts zustehen kann (§ 87 Abs. 2 Satz 3).

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