2.3.2.1 Anspruchsgrundlage
Rz. 18
Im Verhältnis der Leistungsträger untereinander begründet § 86 eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Aus § 86 ergibt sich eine Rechtspflicht zur Zusammenarbeit, die ggf. im Klageweg durchgesetzt werden kann (Hochheim, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 8/2013, § 86 Rz. 12).
2.3.2.2 Sekundäransprüche
Rz. 19
Eine "grobe" Verletzung des § 86 führt im Verhältnis der Leistungsträger untereinander zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (BSG, Urteil v. 10.5.2007, B 10 KR 1/05 R). Darüber hinausgehende Folgenbeseitigungs- oder Schadensersatzansprüche hat das BSG im Bereich des Wettbewerbs zwischen den Krankenkassen jedoch abgelehnt (BSG, Urteil v. 31.3.1998, B 1 KR 9/95 R). Zu Recht bejaht das Sächsische LSG aber Folgenbeseitigungs- und Schadensersatzansprüche zwischen den Leistungsträgern bei einer Verletzung des § 86 jenseits des Wettbewerbsrechts (Sächs. LSG, Urteil v. 30.9.2009, L 1 KR 53/07).
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