Rz. 23

Alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß Art. 15 sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO. Dies gilt auch für die nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO zur Verfügung zu stellende Kopie über die verarbeiteten personenbezogenen Daten. Diese ist zunächst unentgeltlich, wie sich aus Art. 15 Abs 3 Satz 2 DSGVO ergibt, nach dem für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen kann.

Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten berücksichtigt werden, oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat dann den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.

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