Rz. 9

Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung bei ihr zusätzlich zu den Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 DSGVO (Rz. 7 und 8) folgende weitere Informationen nach Art. 13 Abs. 2 DSGVO zur Verfügung:

  • die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Buchst. a);
  • das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit (Buchst. b);
  • wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. a oder Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird (Buchst. c);
  • das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (Buchst. d);
  • ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte (Buchst. e); dies entspricht § 67a Abs. 3 Satz 3 SGB X a. F. Die Leistungsträger tragen dem regelmäßig dadurch Rechnung, dass sie in ihre Antragsformulare entsprechende Hinweistexte aufgenommen haben. Diese könnten z. B. lauten: Die erbetenen Angaben sind aufgrund § ... für eine Entscheidung über Ihren Antrag erforderlich. Ihre Mitwirkungspflicht und deren Umfang ergeben sich aus den §§ 60 ff. des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I). Bei fehlender Mitwirkung kann die Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden (§ 66 SGB I).
  • das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person (Buchst. f).
 

Rz. 10

Art. 13 Abs. 2 DSGVO enthält keine Festlegung, in welcher Art und Weise dieses "zur Verfügung stellen" zu erfolgen hat. Hier findet Art. 12 DSGVO Anwendung, der Forderungen an "Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person" enthält, vgl. hierzu Rz. 15 bis 19.

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