0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Seit 25.5.2018 gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) unmittelbar und einheitlich in Europa (ABl. 119).

Mit Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) wurden die Vorschriften des SGB X zeitgleich angepasst.

§ 78a SGB X ist zu diesem Zeitpunkt entfallen.

1 Allgemeines/Rechtspraxis

 

Rz. 2

In der Gesetzesbegründung zum Dritten Abschnitt des SGB X (Besondere Datenverarbeitungsarten) heißt es: "In diesem Abschnitt sind die bisherigen § 78a (Technische und organisatorische Maßnahmen) und § 78b (Datenvermeidung und Datensparsamkeit) nicht mehr enthalten. Diese Normen werden aufgehoben, weil der Inhalt inzwischen durch Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e sowie Artikel 32, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 geregelt wird" (BT-Drs. 18/12611).

 
Hinweis

Der Regelungsinhalt des § 78a SGB X findet sich seit 25.4.2018 im Wesentlichen in Art. 5 und Art. 32 DSGVO wieder.

Die Kommentierung zu § 35 SGB I enthält auch Ausführungen zu diesen Artikeln der DSGVO.

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