Rz. 21

VA lassen sich nach verschiedenen Merkmalen unterscheiden:

  1. nach ihrer Rechtsgrundlage und Regelungskompetenz: gestaltende VA (z. B. bei Ermessensentscheidungen); feststellende deklaratorische VA (z. B. über das Bestehen von Versicherungspflicht kraft Gesetzes);
  2. nach dem Anlass des Tätigwerdens: einseitige VA (z. B. Beitragsfestsetzungen); mitwirkungsbedürftige VA (z. B. Rentenfestsetzung, Befreiungsbescheide);
  3. nach der inhaltlich möglichen Entscheidungsfreiheit: gebundene VA, Beurteilungs- und Ermessensentscheidungen;
  4. nach den Auswirkungen für den Betroffenen: nicht begünstigende VA (z. B. Beitragsbescheide); begünstigende VA (z. B. Leistungsbewilligung dem Grunde und der Höhe nach); begünstigende und belastende VA (z. B. bei nur teilweiser Leistungsgewährung);
  5. nach der zeitlichen Geltung der Entscheidung: einmaliger VA (z. B. Zuerkennung eines bestimmten konkreten Leistungs- oder Erstattungsanspruchs); VA mit Dauerwirkung (z. B. Anerkennung einer Gesundheitsbeeinträchtigung als Schädigungsfolge von Kriegs- oder Wehrdienst oder als Folge eines Arbeitsunfalles);
  6. nach der Wirkung für und gegen andere: VA mit Drittwirkung (z. B. Ermächtigung eines Krankenhausarztes, Sonderzulassung eines Belegarztes, BVerfG, NJW 2005 S. 273; BSGE 88 S. 6; nicht jedoch Zulassung eines Vertragsarztes, Abrechnungsgenehmigung, BSG, NJW 2001 S. 1814; BSGE 98 S. 98).
 

Rz. 22

Die Feststellung der Art des VA hat insbesondere für die Fragen der Aufhebung, Rücknahme oder den Widerruf Bedeutung. Je nach Art des VA gelten besondere Voraussetzungen für die Möglichkeit und das Verfahren der Aufhebung von Bescheiden nach den §§ 44ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge