Rz. 2

§ 3 ist inhaltsgleich mit § 4 VwVfG und Ausfluss von Art. 35 GG, wonach sich alle Behörden (vgl. zum Begriff § 1 Abs. 2 und die dortige Komm.) des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe leisten. Amtshilfe ist vor allem deshalb unverzichtbar, damit die Ausübung der einheitlichen Staatsgewalt gesichert ist. Sie dient der Überwindung der organisatorischen und rechtlichen Trennung der Behörden im gegliederten Verwaltungssystem und verdeutlicht die Einheit der Verwaltungsfunktion.

Die Vorschrift bildet keine Rechtsgrundlage für Ersuchen um Amtshilfe durch Gerichte, gleich ob richterliche Tätigkeit (Rechtshilfe) oder Justizverwaltungstätigkeit in Rede stehen (OLG Celle, Urteil v. 7.1.1983, 16 VA 3/82, Rpfleger 1983 S. 160); denn die Gerichte unterstehen in ihrem Verwaltungshandeln nicht den Vorschriften des SGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge