Rz. 9

Unter bestimmten Voraussetzungen verbietet es Abs. 2 der Behörde, Abschriften zu beglaubigen. Dabei müssen Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist. Solche Beglaubigungshindernisse führt das Gesetz beispielhaft, nicht abschließend auf, um Fälschungen zu vermeiden. Dabei ist es nicht notwendig, dass eine Änderung des ursprünglichen Inhalts eines Schriftstückes nachgewiesen wird; Zweifel an der Echtheit genügen. Es kommt dabei nur auf das äußere Bild der Urkunde und nicht auf die subjektive Überzeugung des Beamten an.

Da die Vorschrift einem Missbrauch der amtlichen Beglaubigung zur Verheimlichung von Fälschungen vorbeugen soll, erstreckt sich das Beglaubigungsverbot nur auf nachträgliche Änderungen. Vom Verfasser des Schriftstücks bei dessen Abfassung erkennbar vorgenommene Änderungen fallen nicht darunter.

In den Fällen des Abs. 2 sollte die Behörde den Antragsteller an die Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat, verweisen. Diese dürfte regelmäßig in der Lage sein, auf ihre Akten zurückzugreifen und den richtigen Text festzustellen.

Das Beglaubigungsverbot gilt ausnahmslos und ist von den Behörden und Leistungsträgern strikt zu beachten. Bei (bewusstem oder unbewusstem) Verstoß gegen das Beglaubigungsverbot ist die Beglaubigung unwirksam, so dass die Beweiskraft der amtlichen Beglaubigung nicht eintritt. Außerdem dürfte die Verpflichtung der Behörde bestehen, die unter Verstoß gegen Abs. 2 erstellte Beglaubigung rückgängig zu machen (Mutschler, in: KassKomm. SGB X, § 29 Rz. 11).

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