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§ 29, der im Wesentlichen § 33 VwVfG entspricht, regelt die Befugnis einer Verwaltungsbehörde bei der amtlichen Beglaubigung von Abschriften von Urkunden. Den Abschriften stehen die in Abs. 4 hergestellten neuen technischen Unterlagen gleich. Durch den elektronischen Rechtsverkehr ist das Bedürfnis nach Beglaubigungen nicht entfallen. Vielmehr besteht ein immer größer werdender Bedarf, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene elektronische Dokumente bei einer notwendigen Umformatierung in ihrem rechtlichen Wert zu erhalten.

Die amtliche Beglaubigung selbst stellt keinen Verwaltungsakt dar. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Wissenskundgebung ohne Regelungsgehalt. Sie dient dazu, die Beweiskraft einer Abschrift zu erhöhen und die inhaltliche Identität mit der Urschrift, nicht jedoch die Richtigkeit des Inhalts der Erklärung zu bezeugen. Demgegenüber ist die Ablehnung einer Beglaubigung als Verwaltungsakt anzusehen, weil sie einen Einzelfall regelt und eine verbindliche Entscheidung enthält. Gegen diesen Verwaltungsakt kann im Hinblick auf das der Behörde zustehende Ermessen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben werden.

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