Rz. 11

Abs. 3 gewährleistet das Recht, durch Stellung eines Antrags oder Abgabe einer Erklärung ein Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen oder auf ein laufendes Verfahren einzuwirken. Davon betroffen sind sowohl materiell-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Anträge und jede sonstige Erklärung. Damit wird sichergestellt, dass der Beteiligte eine in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren zustande gekommene Entscheidung erhält und seine Anliegen nicht von vornherein ohne sachliche Prüfung abgewiesen werden. Abs. 3 bezieht sich nur auf Anträge oder Erklärungen, die in den Zuständigkeitsbereich der Behörde fallen.

 

Rz. 12

Aufgrund von § 16 SGB I ist jeder Sozialleistungsträger verpflichtet, Anträge auf Sozialleistungen außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs entgegenzunehmen und an den zuständigen Sozialleistungsträger weiterzuleiten. Darüber hinaus ist die entgegennehmende Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden (§ 16 Abs. 3 SGB I). Im übrigen kann unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht eine Weiterleitung an die zuständige Behörde geboten sein; so besteht für Behörden grundsätzlich die Verpflichtung, leicht und einwandfrei als fehlgeleitete fristwahrende Einspruchsschreiben erkennbare Schriftstücke im Zuge des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs an die zuständige Behörde weiterzuleiten (BVerfG, Beschluss v. 2.9.2002,1 BvR 476/01, SozR 3-1500 § 67 Nr. 22).

 

Rz. 12a

Die Behörde hat sicherzustellen, dass Erklärungen oder Anträge bei ihr eingehen können; für fristwahrende Erklärungen auch durch Einrichtung eines Nachtbriefkastens oder Fernschreibers.

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