Rz. 14

Gemäß Abs. 3 ist Gefahr im Verzuge, wenn aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass ohne sofortiges Tätigwerden ein Schaden eintritt. Unaufschiebbar ist eine Maßnahme, die sofort getroffen werden muss, um den drohenden Schaden abzuwenden. Keinen Aufschub gestatten Handlungen, die einem Beteiligten wesentliche Nachteile ersparen. Nur wenn ein Vertreter nicht rechtzeitig bestellt werden kann, darf der ausgeschlossene Amtswalter tätig werden.

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