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Die Vorschrift entspricht § 15 VwVfG, sie soll die Erreichbarkeit des Beteiligten, der sich im Ausland aufhält, sicherstellen und knüpft an § 56 Abs. 3 VwGO bzw. § 63 Abs. 3 SGG an. Sie soll der Verfahrenserleichterung dienen und stellt eine einfachere Vorstufe zur Bestellung eines Vertreters von Amts wegen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 dar, weil im letzteren Fall das Gericht tätig werden muss.

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