2.3.1 Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 119 Abs. 1 Satz 1 HS 2 Nr. 1)

 

Rz. 7

Der Forderungsübergang ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Arbeitgeber beitragspflichtiges Entgelt fortzahlt (§ 3 EFZG) oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt. In diesen Fällen erhält der Rentenversicherungsträger die Beiträge. Ein Schaden "im Beitragskonto" entsteht nicht. Das hat zur Folge, dass Beitragsersatzforderungen erst nach Beendigung der Leistungen des Arbeitgebers auf den Versicherungsträger übergehen können. Bei geringeren Beitragszahlungen (infolge geringerer Entgeltersatzleistungen oder unfallbedingt geminderten Arbeitsentgelts) geht wegen der damit verbundenen Kürzungen von Rentenansprüchen der Anspruch auf den Differenzbetrag über (Schlaeger/Bruno, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 8/2017, § 119 Rz. 46).

2.3.2 Übergang des Anspruchs nach § 116 (§ 119 Abs. 1 Satz 1 HS 2 Nr. 2)

 

Rz. 8

Ist der Anspruch auf Beitragsersatz bereits nach § 116 auf den Rentenversicherungsträger übergegangen, ist ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 119 gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 HS 2 Nr. 2 ausgeschlossen. Der Unterschied zwsichen § 116 und § 119 besteht darin, dass nach § 116 die Forderung nur dann auf den Sozialversicherungsträger übergeht, wenn dieser selbst dem Geschädigten eine vergleichbare Leistung erbringt. Nach § 119 geht hingegen die Forderung auf den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auch dann über, wenn dieser keine Leistung erbringt (Schlaeger/Bruno, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 8/2017, § 119 Rz. 50 f.).

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