Rz. 3

In § 117 wird Bezug genommen auf § 116 und dieser um eine Ausgleichsregelung ergänzt, wenn mehrere Sozialleistungsträger regressberechtigt sind. Der Satz 1 des § 117 regelt das Außenverhältnis zwischen dem Schädiger und der Gesamtheit der Sozialleistungsträger. Zu dem Ausgleich zwischen den Sozialleistungsträgern im Innenverhältnis ergeben sich aus den Sätzen 2 bis 4 des § 117 weitere Vorgaben. Zweck des § 117 ist es, durch die Schaffung einer Gesamtgläubigerschaft den Schädiger von der Ermittlung des jeweils dem einzelnen Sozialleistungsträger zustehenden Anteils am Gesamtanspruch zu entlasten. Im Weiteren stellt § 117 zwischen den einzelnen Sozialleistungsträgern einen gerechten Ausgleich im Innenverhältnis sicher.

 

Rz. 4

Im Gesetzgebungsverfahren ist es offen geblieben und damit vom Willen des Gesetzgebers nicht erfasst, ob § 117 auch die Fälle betrifft, in denen eine tatsächlich nicht ausreichende Schadensersatzverpflichtung des Schädigers besteht (BT-Drs. 9/95 S. 42, 45). Nach seinem Wortlaut ist der Anwendungsbereich des § 117 auf die Fälle des § 116 Abs. 2 und 3 beschränkt. Es sind insofern zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: Soweit bei voller Haftung des Schädigers der Schadensersatzanspruch nicht ausreicht, um alle Aufwendungen der Sozialleistungsträger zu befriedigen, liegt ein der Regelung in § 116 Abs. 2 und 3 vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Hier ist eine analoge Anwendung zu bejahen. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung. Im Übrigen würde eine andere Auslegung sich zum Nachteil des Schädigers auswirken (vgl. BGH, Urteil v. 3.12.2002, VI ZR 304/01; Schlaeger/Bruno, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 12/2016, § 117 Rz. 18; Bieresborn, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 117 Rz. 4 m. w. N.). Soweit jedoch der Schädiger allein aus wirtschaftlichen Gründen (z. B. Insolvenz) nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, ist eine analoge Anwendung von § 117 mangels die für eine analoge Anwendung notwendige Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen abzulehnen (vgl. Peters-Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, Stand: 1.12.2017, § 117 Rz. 14; a. A.: Schlaeger/Bruno, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 12/2016, § 117 Rz. 19).

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