Rz. 3
Erstattungs- und Rückerstattungsansprüche entstehen, sobald ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Anspruch nach § 102 entsteht mit der tatsächlichen Zuwendung der vorläufigen Leistung an den Leistungsberechtigten, ein Anspruch nach § 103 mit der tatsächlichen Zuwendung und Bekanntgabe des leistungsgewährenden Bescheides des erstattungspflichtigen Leistungsträgers an den Leistungsberechtigten. Ansprüche nach § 104 und § 105 entstehen mit der tatsächlichen Zuwendung der Leistung an den Leistungsempfänger. Ein Rückerstattungsanspruch nach § 112 entsteht mit dem tatsächlichen Zufluss des zur Erstattung gezahlten Geldbetrages.
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