Rz. 7

Der Rückerstattungsanspruch beschränkt sich auf die Beträge, die tatsächlich zu Unrecht erstattet wurden, d. h., besteht der Rückerstattungsanspruch zwar dem Grunde nach, aber nur in geringerer Höhe, ist nur die Differenz zwischen dem ursprünglich – zu hoch – erstatteten Betrag und dem korrigierten niedrigeren Erstattungsanspruch zurückzuerstatten.

 

Rz. 7a

Um Rückerstattung zu erhalten, muss der Träger der sich aus dem Sozialleistungsverhältnis für leistungspflichtig gehalten hat, erst den fehlerhaften Leistungsbescheid aufheben. Kann der Leistungsbescheid nicht nach § 45 zurückgenommen werden, kann auch der verpflichtete Träger den Erstattungsanspruch nicht geltend machen.

Die Bagatellgrenze des § 110 Satz 2 findet auf den zurückzuerstattenden Differenzbetrag keine Anwendung.

Einen Fall des § 112 stellt auch die Erstattung dar, die wegen wirksamer Abtretung, Verpfändung oder Pfändung des Sozialleistungsanspruchs zu Unrecht erfolgt ist.

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