Rz. 2

In dieser Vorschrift ist festgelegt, dass Leistungen eines Leistungsträgers, der irrtümlich von einer Erstattungspflicht ausging, von dem vermeintlich erstattungsberechtigten Leistungsträger zurückzuerstatten sind. Der Leistungsträger, der zu Unrecht Erstattungsleistungen erbracht hat, hat einen Anspruch auf Rückerstattung seiner Leistungen. Die Regelung entspricht einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach zu Unrecht erfolgte Vermögensverschiebungen wieder rückgängig zu machen sind.

 

Rz. 3

§ 112 gilt für die Rückabwicklung von Erstattungsansprüchen nach §§ 102 bis 105 sowie gemäß § 37 SGB I auch für die Rückabwicklung von Erstattungsansprüchen zwischen Leistungsträgern nach den Vorschriften der übrigen Bücher des SGB (z. B. § 335 SGB III), soweit dort nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie ist, da sie einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz entspricht, auch bei anderen Erstattungsansprüchen entsprechend anwendbar. Da das SGB IX keine Regelung über die Rückabwicklung von Erstattungen nach § 14 Abs. 4 SGB IX enthält, kann diese daher ebenfalls nur nach § 112 erfolgen.

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