Rz. 11

Erstattungsansprüche dritter Stellen sind auch dann zu beachten, wenn gegen die Minderung oder den Wegfall des Rentenanspruchs (§ 48 SGB X i. V. m. § 100 Abs. 1 oder Abs. 3 SGB VI) Widerspruch erhoben und die (bisherige) Rente aufgrund der aufschiebenden Wirkung des § 86a Abs. 1 SGG vorläufig weiterzuzahlen ist.

Die vorstehenden Ausführungen zu 2.6.2 gelten entsprechend.

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