Rz. 8

Wenn seit dem Inkrafttreten des Ersten Kapitels des SGB X (1.1.1981) über den Rahmen der §§ 3 bis 10 SGB I hinaus weitere Sozialleistungsbereiche Teil des SGB werden, gelten die Vorschriften des SGB X für die Verwaltungstätigkeit der der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur, wenn der Bundesrat nach Art. 84 Abs. 1 GG in einer besonderen Erklärung dem zugestimmt hat; allerdings gilt dies nicht in den Fällen, in denen die in §§ 3 bis 10 SGB I aufgezählten Leistungsbereiche in das SGB aufgenommen werden (vgl. BSG, Urteil v. 26.8.2008, B 8 SO 26/07 R, SozR 4-1300 § 44 Nr. 15).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge