Rz. 15

Werden rückständige Pflichtbeiträge nachentrichtet, so ist die Rente nicht erst vom Zeitpunkt der Nachentrichtung, sondern schon vom Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für die jeweilige Rentenart zu gewähren. Denn gemäß § 197 Abs. 1 werden Pflichtbeiträge mit Zahlung wirksam, ohne dass eine Bindung an Fristen besteht (Ausnahme: Verjährung).

§ 115 Abs. 2 regelt, dass Anträge von Witwen und Witwern auf Zahlung eines Vorschusses für das sog. Sterbevierteljahr zugleich als Anträge auf Leistung einer Witwen- bzw. Witwerrente gelten. Dadurch sollen die Witwen bzw. Witwer vor evtl. Nachteilen durch eine verspätete Antragstellung geschützt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge