Rz. 10

Dementsprechend bestimmt Abs. 1 den versicherungspflichtigen Personenkreis und stellt klar, dass die Versicherteneigenschaft allein darauf beruht, dass eine Nachversicherung durchgeführt wurde (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) oder im Wege des Versorgungsausgleichs bzw. des Rentensplittings unter Ehe- und Lebenspartnern Rentenanwartschaften übertragen oder begründet worden sind (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Die Möglichkeit des Rentensplittings unter Ehe- und Lebenspartnern begründet ebenso wie die Aufteilung der Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs die Versicherteneigenschaft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge