Rz. 4

Vorgängervorschriften im engeren Sinne existieren nicht, da das alte Recht keine generelle Vergleichsbewertung kannte. Eine solche wurde lediglich dann angeordnet, wenn auch Beiträge entrichtet wurden; vgl. insoweit § 1255 Abs. 7 Satz 2 RVO, § 32 Abs. 7 Satz 2 AVG und § 54 Abs. 7 Satz 2 RKG.

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