Rz. 63

Es müssen mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sein. Hierzu zählen (vgl. §§ 54 ff.; vgl. zu den berücksichtigungsfähigen Zeiten auch GRA der DRV zu § 70 SGB VI,Stand: 1.2.2021, Anm. 8.1)

  • sämtliche Beitragszeiten (vollwertige Beiträge ebenso wie beitragsgeminderte Zeiten) einschließlich Kindererziehungszeiten, mit Ausnahme der in § 55 Abs. 1 Satz 3 genannten – auf § 70 Abs. 3a beruhenden – Zeiten,
  • beitragsfreie Zeiten (Anrechnungs- und Ersatzzeiten, die Zurechnungszeit) sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57) und wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege bis zum 31.3.1995 (§ 249b) und
  • Verfolgungszeiten im Beitrittsgebiet, die als Pflichtbeitragszeiten nach § 11 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes gelten.

Unter Berücksichtigung des Koordinierungsrechts der EGV 883/2004 und des bilateralen Abkommensrechts sind im übrigen auch Zeiten aus dem EU-Ausland oder Zeiten aus Drittstaaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen (auch im Zweig der Rentenversicherung) abgeschlossen hat, zu berücksichtigten; vgl. insoweit insbesondere Art. 4, 5 EGV 883/2004.

 

Rz. 64

Monate aus einem Versorgungsausgleich, einem Rentensplitting (§ 52 Abs. 1 und 1a) und aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung (§ 52 Abs. 2) bleiben bei der Ermittlung der 25 Jahre unberücksichtigt. Weiter unberücksichtigt bleiben Monate aus einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung sowie Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes, die zur Prüfung des § 70 Abs. 3a SGB VI führen (GRA der DRV zu § 70 SGB VI, Stand: 1.2.2021, Anm. 8.1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge