Rz. 42

Nach Satz 1 werden Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1.7. berücksichtigt.

 

Rz. 42a

Maßgebliche Bezugsvorschrift ist insoweit § 76d, die die für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters maßgeblichen Regelungen enthält.

 

Rz. 43

Zentraler Regelungsgegenstand von Satz 1 ist die Bestimmung des Zeitpunktes, wann Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters nach § 76d berücksichtigt werden. Satz 1 legt insoweit zunächst den Beginn der Berücksichtigung fest; die Berücksichtigung erfolgt frühestens mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze. Eingeschlossen ist der Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Außerdem beinhaltet Satz 1 auch die Regelung über die Fortschreibung; nämlich danach jährlich zum 1. Juli.

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