2.1 Übergang von Beitragsansprüchen

 

Rz. 5

Wird ein Versicherter so verletzt, dass seine Erwerbsfähigkeit vermindert ist, hat er nach den §§ 842, 843 BGB grundsätzlich auch Anspruch auf Fortzahlung seiner Rentenversicherungsbeiträge. Dieser Schadensersatzanspruch geht gemäß § 119 Abs. 1 SGB X auf den Versicherungsträger über. Die im Wege des Regresses eingegangenen Beiträge gelten nach § 119 Abs. 3 SGB X als Pflichtbeiträge, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des Schadensereignisses pflichtversichert war. Obwohl dem Versicherten bei der Rentenberechnung die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bzw. die Zurechnungszeit berücksichtigt wird und er durch den schadensbedingten Beitragsausfall insoweit keinen Nachteil hat, stellt § 62 klar, dass der Rentenversicherungsträger trotzdem einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung hat, um diesen nicht zulasten der Solidargemeinschaft der Versicherten von seiner Ersatzpflicht zu befreien.

2.2 Schadensnormierung

 

Rz. 6

§ 62 ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass auf den Schaden keine Leistungen anderer anzurechnen sind, die nach ihrer Natur dem Schädiger nicht zugute kommen sollen. Diese Überlegung liegt auch dem § 843 Abs. 4 BGB zugrunde. Danach wird der Schadensersatzanspruch nach § 843 Abs. 1 BGB nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. Die Schadensnormierung nach § 62 verhindert somit, dass die Kompensation des Schadens durch Leistungen der Solidargemeinschaft aller Versicherten, für die keine Beiträge gezahlt worden sind, den Schädiger begünstigt. Für den Versicherten sind somit Beiträge in der Anzahl und Höhe zu zahlen, wie sie ohne Schadensereignis gezahlt worden wären.

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